Informationen zum Schulstart am Mi, 18.08.21

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
schon bald beginnt das neue Schuljahr 2021/22 und wir möchten Sie und Euch im Vorfeld über einige wichtige Regelungen informieren:
a) Neues Stundenraster (67,5 Minuten)
Am 11.02.2020 hat die Schulkonferenz nach einem intensiven Diskussionsprozess in allen schulischen Gremien und Gruppen beschlossen, dass ein neues Stundenraster eingeführt wird. Dies geschieht zum neuen Schuljahr. Eine Schulstunde dauert nun 67,5 Minuten. Mit dieser Umstellung gehen zahlreiche Änderungen einher. So ändern sich beispielsweise die Anfangs- und Endzeiten des Schultags und auch die Pausenzeiten. Die genauen Zeiten finden Sie hier.
b) Maskenpflicht
Leider müssen auch im neuen Schuljahr coronabedingte Maßnahmen in den Schulen umgesetzt werden. Dazu gehört vor allem das Einhalten der Hygieneregeln und damit das Tragen der Maske im Schulgebäude. Außerhalb des Schulgebäudes ist die Pflicht zum Tragen einer Maske aufgehoben worden. In der Mail des Schulministeriums vom 05.08.2021 finden Sie weitere Informationen.
c) Testungen
Wie vor den Sommerferien führen die Schülerinnen und Schüler zweimal wöchentlich in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest durch. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt der Ausschluss vom Unterrichtsbesuch und die Eltern sind dazu verpflichtet, umgehend einen PCR-Test vornehmen zu lassen.
In folgenden Fällen entfällt die Testpflicht:
Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person): Dies setzt voraus, dass Sie der Schule die Infektion Ihres Kindes nachweisen. Hierzu können Sie derzeit eine Bescheinigung über das positive Testergebnis nutzen. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Nach vollständiger Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (geimpfte Person): Der Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten erforderlichen Impfung vor (derzeit in den meisten Fällen nach 2 Impfstoffdosen). Dies kann durch einen entsprechenden Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) belegt werden.
Nach einer Infektion und zusätzlicher Impfung (genesene und geimpfte Person): Dies setzt voraus, dass Ihr Kind im Besitz eines entsprechenden Nachweises als genesene Person (s. oben) ist und zusätzlich über einen Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) über den vollständigen Impfschutz verfügt, der bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID-19-Impfung vorliegt.

Unabhängig davon gilt auch weiterhin, dass Ihr Kind die Schule nicht betreten darf, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen (insb. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust).
Sollten Sie die Befreiung Ihres Kindes von der Testpflicht wünschen, legen Sie die erforderlichen Nachweise dem/der Klassenlehrer/in vor.

Wir hoffen sehr, dass es möglich sein wird, dass der Unterricht in diesem Schuljahr für alle Schülerinnen und Schüler in der Schule stattfinden kann und wir freuen uns auf alle Schülerinnen und Schüler der Heinrich-Böll-Gesamtschule.
Mit herzlichem Gruß
Uta Goossens und Rolf Grisard